BGH-Urteile zum Fahrzeugschaden
nach heutiger Rechtslage

Im Jahr 2002 wurde das deutsche Schadensersatzrecht reformiert und seither hat der Bundesgerichtshof schon (fast) alle möglichen Streitfragen zum Fahrzeug-Sachschaden entschieden. Die folgende Auflistung der entsprechenden BGH-Urteile mit ihren Leitsätzen ist eigentlich nur für Verkehrsrecht-Fachanwälte interessant, denn Laien oder nicht spezialisierte Rechtsanwälte lesen besser die Texte zu den drei möglichen Fallgruppen.

Die chronologische Auflistung der Urteile kann sehr gut zur Qualitätskontrolle dienen. Falls zum Thema Fahrzeug-Sachschaden irgendwo ältere Urteile zitiert werden, betreffen sie nicht mehr die gegenwärtige Rechtslage. Und wenn die aufgelisteten Urteile zitiert werden, kann über den jeweiligen Link zum Aktenzeichen die Originalentscheidung aufgerufen und nachgelesen werden.

Achtung, Urteil

BGH-Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - Leitsatz:

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

BGH-Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02 - Leitsatz:

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

BGH-Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - Leitsatz:

Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.

BGH-Urteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - Leitsatz:

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.

BGH-Urteil vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - Leitsatz:

Macht der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens seines Kraftfahrzeuges und einer Ersatzbeschaffung bei einem gewerblichen Verkäufer über den vom Gericht geschätzten Differenz-Mehrwertsteuerbetrag im Sinne des § 25a UStG den vollen Mehrwertsteuerbetrag im Sinne des § 10 UStG lediglich abstrakt aufgrund eines Sachverständigengutachtens geltend, so steht diesem Begehren § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen (Bestätigung des Urteils vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03).

BGH-Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - Leitsatz:

a) Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - und vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91).
b) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muß er sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.

BGH-Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - Leitsatz:

Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02).

BGH-Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04 - Leitsatz:

Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

BGH-Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - Leitsatz:

Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03).

BGH-Urteil vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - Leitsatz:

Läßt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so daß für die Anwendung einer sog. 70%-Grenze kein Raum ist.

BGH-Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - Leitsatz:

Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.

BGH-Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05 - Leitsatz:

Zur Berechnung der zu ersetzenden Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrechnung nach Ersatzbeschaffung für ein unfallbeschädigtes Kraftfahrzeug (Fortführung des Senatsurteils vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04).

BGH-Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05 - Leitsatz:

Zur Frage, welcher Umsatzsteueranteil vom Brutto-Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges in Abzug zu bringen ist, wenn keine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird.

BGH-Urteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05 - Leitsatz:

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung des Senatsurteils vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02).

BGH-Urteil vom 30. Mai 2006 - VI ZR 174/05 - Leitsatz:

Zur Bedeutung von Kosten einer konkreten Ersatzbeschaffung und eines konkret erzielten Restwerts bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens.

BGH-Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05 - Leitsatz:

Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt.

BGH-Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - Leitsatz:

Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

BGH-Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - Leitsatz:

Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung des Senatsurteils vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04).

BGH-Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - Leitsatz:

Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-) Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06).

BGH-Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06 - Leitsatz:

Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91).


BGH-Urteil vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - Leitsatz:

Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.

BGH-Urteil vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - Leitsatz:


Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07).

BGH-Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 237/07 - Leitsatz:

Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.

BGH-Urteil vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07 - Leitsatz:


Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (im Anschluss an Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - und vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05).

BGH-Urteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - Leitsatz:

Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.

BGH-Urteil vom 3. März 2009 - VI ZR 100/08 - Leitsatz:

Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen.

BGH-Urteil vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - Leitsatz:

Der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat.


Was alle diese Urteile in der Praxis bedeuten, lesen Sie auf den folgenden drei Seiten:

Fallgruppe 1
Fahrzeugschäden bis zum Wiederbeschaffungsaufwand,
volkstümlich als Reparaturschäden bezeichnet


Fallgruppe 2
Schäden zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert, volkstümlich Zweifelsfälle genannt

Fallgruppe 3
Fahrzeugschäden ab dem Wiederbeschaffungswert,
volkstümlich als Totalschäden bezeichnet



Haben Sie neue Informationen zum Fahrzeugschaden, die Sie weitergeben möchten? Bitte unterrichten Sie unsere Kontaktperson. Vielen Dank!


go to .../home

Inhaltsverzeichnis Kontaktperson Nutzungsbedingungen

Stand: 01.07.2009