Der folgende Text wurde veröffentlicht in Himmelreich / Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 1. Auflage, Neuwied 2005, als Kapitel 23 "Fahrer-Zusatzversicherung (Fahrerschutz)" ab Seite 1101. Die originalen Randnummern sind beibehalten worden.

Der Artikel ist schon wegen seiner Kürze, die vorgegeben war und eine deutliche Beschränkung verlangte, atypisch für das juristische Handbuch. Ebenso atypisch ist seine Veröffentlichung im Internet zur kostenlosen Kenntnisnahme (bitte unter Beachtung der Nutzungsbedingungen).

Der Verfasser dieser ersten seriösen Veröffentlichung über das ungewöhnlich sinnvolle neue Versicherungsangebot der Fahrer-Zusatzversicherung ist Theo Wilms.

Fahrer-Zusatzversicherung (Fahrerschutz)

01  Die jüngste Sparte der Kraftfahrt-Versicherungen wird hier als Fahrer-Zusatzversicherung bezeichnet. Sie ist noch weitgehend unbekannt, weil sie erst von wenigen Gesellschaften angeboten wird. Bisher hat sich noch kein einheitlicher Produktnamen durchgesetzt und die Versicherungsbedingungen unterscheiden sich noch erheblich. Als konkretes Beispiel wird nachfolgend die Fahrerschutz-Versicherung der R+V-Gruppe beschrieben.

Hintergrund

02  Seit der Änderung des Schadensersatzrechts zum 1. August 2002 erstreckt sich der Schutz der Kraftfahrt-Haftpflicht in fast allen Fällen (ausgenommen die höhere Gewalt) auf sämtliche Fahrzeug-Insassen mit Ausnahme des Fahrers. Seit dieser Verbesserung des Mitfahrer-Schutzes ist der Fahrer der einzige Fahrzeug-Insasse, der nach einem Unfall keinen oder nur einen teilweisen Schadensersatzanspruch haben kann.

03  Um den Schutz des Fahrers zu verbessern, sind bei einigen Versicherern neue Varianten der Kraftfahrt-Unfallversicherung entstanden, die keine Leistungen für Mitfahrer, sondern nur noch Leistungen für den berechtigten Fahrer vorsehen. Diese Unfallversicherungen werden hier lediglich erwähnt, weil ihre Bezeichnungen (z.B. Fahrer-Unfallschutz bei der HUK oder FahrerSchutz beim LVM) kaum zu unterscheiden sind von den Bezeichnungen der neuartigen Fahrer-Zusatzversicherungen (FahrerPlus bzw. Fahrer-Plus Versicherung bei AachenMünchener, Generali und Volksfürsorge oder Fahrer-Unfallversicherung bei der VHV). Aus den Produktnamen lässt sich also nicht auf den Inhalt schließen. Die von R+V und KRAVAG gewählte Bezeichnung Fahrerschutz-Versicherung wird auch in Belgien und Luxemburg für gleichartige Fahrer-Zusatzversicherungen verwendet.

04  Als neuartige Versicherungsangebote wurden die Fahrer-Zusatzversicherungen für ein gestiegenes Schutzbedürfnis konzipiert. Bedarfsgerecht sind keine pauschalen Zusatzleistungen für alle Insassen vorgesehen, sondern nur der Fahrer wird – auch bei ausschließlich eigenem Verschulden – im gleichen Umfang geschützt wie ein schuldlos verletzter Mitfahrer. Die Fahrer-Zusatzversicherungen helfen vor allem dann, wenn es am wichtigsten ist, nämlich bei ganz oder teilweise selbst verschuldeten Unfällen auf privaten Fahrten ohne berufsgenossenschaftlichen oder gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

05  Erhältlich sind Fahrer-Zusatzversicherungen noch nicht für jede Fahrzeugart, sondern (unterschiedlich bei den verschiedenen Anbietern) nur für private Risiken, aber immer zu akzeptablen bis attraktiven Preisen (schon für 20 Euro jährlich).

Definition

06  Die Fahrer-Zusatzversicherung ist keine Unfallversicherung, sondern eine Schadenversicherung. Sie wird unter verschiedenen Bezeichnungen und in unterschiedlicher Ausgestaltung als Ergänzung zur Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung angeboten. In reiner Form ist sie eine Restschadenversicherung, die für unfallbedingte Körperschäden des Fahrers einen zusätzlichen Versicherungsschutz bietet, indem sie den gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen Dritte ergänzt und den haftpflichtrechtlich nicht gedeckten Restschaden ausgleicht. Wenn keine Ansprüche gegen Dritte bestehen (oder wenn ersatzpflichtige Dritte aus tatsächlichen Gründen nicht eintreten) übernimmt die Fahrer-Zusatzversicherung den gesamten Schaden.

07  Musterbedingungen für die Fahrer-Zusatzversicherung gibt es nicht, jede Anbietergruppe hat eigene Lösungen entwickelt. Manche Varianten der Fahrer-Zusatzversicherung sind als teilweise Doppelversicherung gestaltet und bieten eine direkte Regulierung des Gesamtschadens aus einer Hand. Einige Varianten weichen in Details, die nicht in allen Fällen unerheblich sind, von der Rechtslage ab, wobei es Abweichungen sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Versicherten gibt. Für die anwaltliche Praxis gilt unbedingt, dass in jedem Einzelfall die konkret gültigen Versicherungsbedingungen festzustellen sind.

08  Nachfolgend werden als Beispiel die besonderen Bestimmungen zur Fahrerschutz-Versicherung der R+V-Gruppe (R+V und KRAVAG) vom 1. Juli 2005 beschrieben. Diese Fahrer-Zusatzversicherung wurde als Restschadenversicherung gestaltet und bietet keine Doppelversicherungsleistungen.

Versicherungsfall

09  Versicherungsschutz hat allein der berechtigte Fahrer, also weder ein Dieb noch ein Schwarzfahrer. Versichert sind ausschließlich die Körperschäden (Heilbehandlung, Verdienstausfall, Schmerzensgeld etc.) inklusive der Folgeschäden (schlimmstenfalls Bestattungskosten und Hinterbliebenenunterhalt).

10  Der Schaden muss als Unfall im engen Sinn der klassischen Definition eintreten: "Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet." Außerdem muss der Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs eintreten, also während einer Fahrt. Damit sind Unfälle ausgeschlossen, die etwa bei Wartungsarbeiten geschehen oder die sich beim Ein- und Aussteigen oder beim Be- und Entladen ereignen.

11  Nicht eintrittspflichtig ist der Fahrerschutz für vorsätzlich – vom Fahrer selbst – herbeigeführte Schäden. Somit bietet die Fahrerschutz-Versicherung keine Leistungen beispielsweise für Selbstmörder und deren Hinterbliebene. Kein Versicherungsschutz besteht bei Rennveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahrten.

12  Vollständig leistungsfrei ist die Fahrerschutz-Versicherung, wenn der Fahrer beim Unfall betrunken und/oder berauscht und/oder führerscheinlos ist. In den Bedingungen sind keine vertraglichen Grenzwerte für Alkohol, Drogen und Medikamente festgelegt mit der Folge, dass die jeweiligen Rechtsprechungs-Grenzwerte entscheidend sind. Bei der erforderlichen Fahrerlaubnis gilt jedoch eine strikte Alles-oder-Nichts-Regelung.

Versicherungsleistung

13  Leistungen erbringt die Fahrerschutz-Versicherung "wie ein Haftpflichtversicherer nach Maßgabe gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen" und bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme. Bei der R+V-Gruppe sind es derzeit acht Millionen Euro, dies ist auch bei anderen Anbietern die übliche Deckungssumme für Fahrer-Zusatzversicherungen.

14  Anspruchsumfang und Anspruchshöhe entsprechen dem Schadensersatz, wie er aufgrund gesetzlicher Vorschriften bei voller Haftung wegen einer unerlaubten Körperverletzung geleistet werden muss. Der Fahrer hat im Ergebnis dieselben Ansprüche, die er auch dann hätte, wenn ein außenstehender Dritter für den Unfall vollständig haftpflichtig wäre. Erbracht werden alle Leistungen "ohne Prüfung der Haftung", womit jedoch nicht gesagt ist, dass keine Prüfung der Haftung erfolgen würde, sondern nur, dass gegenüber dem Fahrer auf Haftungseinwände verzichtet wird.

15  Als wichtigste Leistung des Fahrerschutzes wird meist das Schmerzensgeld angesehen, dies wohl deshalb, weil es die häufigste Entschädigung darstellt. Tatsächlich wertvoller ist der Schutz des Fahrers vor lebenslangem Verdienstausfall und vor lebenslangen Pflegekosten oder, in tödlichen Fällen, die Sicherung des Hinterbliebenenunterhalts. Dass zum erstattungsfähigen Schaden auch Rechtsanwaltsgebühren gehören, ist eine Selbstverständlichkeit.

16  Wird ein Unfall von einem unbekannten (unfallflüchtigen) oder von einem unversicherten Schädiger oder von einem vorsätzlich handelnden Täter verursacht, dann bleiben die gesetzlichen Ansprüche gegen die Verkehrsopferhilfe selbstredend bestehen. Soweit jedoch die Leistungen der VOH für den Körperschaden des Fahrers eingeschränkt sind, werden sie von der Fahrerschutz-Versicherung ergänzt.

17  Die Fahrerschutz-Versicherung besteht einzig und allein zugunsten des Fahrers oder seiner Hinterbliebenen. Andere Versicherungen, die z.B. wegen nicht gezahlter Prämie leistungsfrei, aber geschädigten Dritten gegenüber vorleistungspflichtig sind, haben keine Verweisungsmöglichkeit an den Fahrerschutz und auch keinen Erstattungsanspruch. Das gilt auch für Kraftfahrt-Versicherer, die in der Nachhaftung sind.

Nachrangigkeit

18  Eine besondere Eigenart der Fahrerschutz-Versicherung ist ihre stets nachrangige Eintrittspflicht. Die absolute Subsidiarität macht sie zur Restschadenversicherung.

19  Immer dann, wenn "kongruente gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Fahrers gegen Dritte" bestehen, erbringt die Fahrerschutz-Versicherung grundsätzlich keine Leistungen. Die nachrangige Eintrittspflicht des Fahrerschutzes ist als ein besonderer Risikoausschluss gestaltet worden. Theoretisch könnte sogar die Sozialhilfe vorrangig in Anspruch genommen werden, was aber unter keinen Umständen zu geschehen hat, weil die freiwillige Zusatzversicherung dazu dient, einen vollständigen persönlichen Schadensersatz zu sichern und nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein.

20  Mit der Gestaltung als Risikoausschluss wird erreicht, dass andere Eintrittspflichtige, die gesetzlich oder vertraglich nur subsidiär eintreten, im Verhältnis zum Fahrerschutz immer vorrangig einzutreten haben. Diese Rechtsgestaltung ist zwar ungewöhnlich, aber nicht rechtsmissbräuchlich, denn kein Dritter wird dadurch belastet. Der Fahrerschutz erbringt ausschließlich zusätzliche Leistungen für den Fahrer oder seine Hinterbliebenen. Mit der ausnahmslos nachrangigen Eintrittspflicht wird eine minimale Prämie für diese freiwillige Zusatzversicherung ermöglicht.

Durchsetzbarkeit

21  Eingeschränkt wird die Nachrangigkeit der Fahrerschutz-Versicherung durch den Zusatz, dass die vorrangigen Ansprüche gegen Dritte tatsächlich "durchsetzbar" sein müssen.

22  Die Frage, mit welchem Aufwand und mit welcher Ausdauer der Fahrer versuchen muss, mögliche Ansprüche gegen Dritte durchzusetzen, hängt jeweils vom konkreten Fall ab. Als genereller Grundsatz gilt: "Der Fahrer muss sich bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte so verhalten, wie er sich verhalten würde, wenn keine Fahrerschutz-Versicherung bestehen würde."

23  In der Mehrzahl der Fälle lässt sich schnell und eindeutig feststellen, ob Ansprüche gegen Dritte bestehen und ob wenigstens Teilansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können. Soweit keine Leistungen von Dritten zu erwarten sind, tritt der Fahrerschutz sofort ein. In komplizierten Fällen wird der Fahrer ohnehin anwaltlich vertreten sein, dies meist schon aus strafrechtlichen Gründen. Es wird dann zur Durchsetzung von Fahrer-Ansprüchen ein jeweils angemessener Weg zu finden sein, der weder nutzlosen Aufwand erzeugt noch eintrittspflichtige Dritte entlastet.

Zusammenfassung

24  Für den Personenschaden des Autofahrers gelten mit dem Fahrerschutz folgende zwei Faustregeln: Vom Fahrerschutz wird nichts erstattet, was von Dritten übernommen wird (wobei gesetzliche und vertragliche Ersatzleistungen berücksichtigt werden). Vom Fahrerschutz wird alles übernommen, was von Dritten nicht erstattet wird (soweit es sich um haftpflichtrechtliche Schadensersatzansprüche handelt).

25  Wenn andere Versicherer oder sonstige Eintrittspflichtige zu 100% Ersatz leisten, dann gibt es daneben keinen weiteren Anspruch gegen den Fahrerschutz. Für Probleme mit streitiger Höhe oder streitiger Unfallbedingtheit bietet der Fahrerschutz keine Hilfe, er ist kein Ersatz für eine Rechtsschutzversicherung. Der Fahrerschutz bietet die wichtigere Sicherheit, dass letztlich immer 100% dem Grunde nach gesichert sind.

Wertung

26  Versicherungen sind insbesondere dann sinnvoll, wenn sie vor existenziellen Risiken schützen. Gemessen an diesem rationalen Maßstab ist die Fahrer-Zusatzversicherung eine unbedingt ratsame Ergänzung zur vorgeschrieben Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung. Sie gibt auch dem Fahrer denselben Schutz wie ihn die übrigen Insassen haben.

27  Wenn die Kunden den Wert der Fahrerschutz-Versicherung erkennen, wird sie sich am Markt etablieren. Dann wird es in der nächsten Auflage dieses Handbuchs anstelle dieser kurzen Information ein spezielles Kapitel über die Fahrer-Zusatzversicherungen geben.


Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht


Nachbemerkung: Der Artikel wurde bereits in der 1. Auflage vom "Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht" als eigenständiges Kapitel 23 veröffentlicht.



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