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Fahrer-Zusatzversicherung
(Fahrerschutz) 01
Die
jüngste Sparte der
Kraftfahrt-Versicherungen wird hier als Fahrer-Zusatzversicherung
bezeichnet. Sie ist noch
weitgehend unbekannt, weil sie erst von wenigen Gesellschaften
angeboten wird.
Bisher hat sich noch kein einheitlicher Produktnamen durchgesetzt und
die
Versicherungsbedingungen unterscheiden sich noch erheblich. Als
konkretes
Beispiel wird nachfolgend die Fahrerschutz-Versicherung
der R+V-Gruppe beschrieben. Hintergrund 02
Seit der
Änderung des Schadensersatzrechts
zum 1. August 2002 erstreckt sich der Schutz der Kraftfahrt-Haftpflicht
in fast
allen Fällen (ausgenommen die höhere Gewalt) auf
sämtliche Fahrzeug-Insassen
mit Ausnahme des Fahrers. Seit dieser Verbesserung des
Mitfahrer-Schutzes ist der
Fahrer der einzige Fahrzeug-Insasse, der nach einem Unfall keinen oder
nur
einen teilweisen Schadensersatzanspruch haben kann. 03
Um den Schutz
des Fahrers zu
verbessern, sind bei einigen Versicherern neue Varianten der
Kraftfahrt-Unfallversicherung entstanden, die keine Leistungen
für Mitfahrer,
sondern nur noch Leistungen für den berechtigten Fahrer
vorsehen. Diese
Unfallversicherungen werden hier lediglich erwähnt, weil ihre
Bezeichnungen
(z.B. Fahrer-Unfallschutz bei der
HUK
oder FahrerSchutz beim LVM) kaum zu
unterscheiden sind von den Bezeichnungen der neuartigen
Fahrer-Zusatzversicherungen (FahrerPlus
bzw. Fahrer-Plus
Versicherung bei AachenMünchener,
Generali und Volksfürsorge oder Fahrer-Unfallversicherung
bei der VHV). Aus den Produktnamen lässt sich also nicht auf
den Inhalt
schließen. Die von R+V und KRAVAG gewählte
Bezeichnung Fahrerschutz-Versicherung
wird auch in Belgien und Luxemburg für
gleichartige Fahrer-Zusatzversicherungen verwendet. 04
Als neuartige
Versicherungsangebote
wurden die Fahrer-Zusatzversicherungen für ein gestiegenes
Schutzbedürfnis
konzipiert. Bedarfsgerecht sind keine pauschalen Zusatzleistungen
für alle
Insassen vorgesehen, sondern nur der Fahrer wird – auch bei
ausschließlich
eigenem Verschulden – im gleichen Umfang geschützt
wie ein schuldlos verletzter
Mitfahrer. Die Fahrer-Zusatzversicherungen helfen vor allem dann, wenn
es am
wichtigsten ist, nämlich bei ganz oder teilweise selbst
verschuldeten Unfällen
auf privaten Fahrten ohne berufsgenossenschaftlichen oder gesetzlichen
Unfallversicherungsschutz. 05
Erhältlich
sind
Fahrer-Zusatzversicherungen noch nicht für jede Fahrzeugart,
sondern
(unterschiedlich bei den verschiedenen Anbietern) nur für
private Risiken, aber
immer zu akzeptablen bis attraktiven Preisen (schon für 20
Euro jährlich). Definition 06
Die Fahrer-Zusatzversicherung
ist keine
Unfallversicherung, sondern eine Schadenversicherung. Sie wird unter
verschiedenen Bezeichnungen und in unterschiedlicher Ausgestaltung als
Ergänzung zur Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung angeboten. In
reiner Form ist
sie eine Restschadenversicherung, die für unfallbedingte
Körperschäden des
Fahrers einen zusätzlichen Versicherungsschutz bietet, indem
sie den
gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen Dritte ergänzt und
den haftpflichtrechtlich
nicht gedeckten Restschaden ausgleicht. Wenn keine Ansprüche
gegen Dritte
bestehen (oder wenn ersatzpflichtige Dritte aus tatsächlichen
Gründen nicht
eintreten) übernimmt die Fahrer-Zusatzversicherung den
gesamten Schaden. 07
Musterbedingungen
für die Fahrer-Zusatzversicherung
gibt es nicht, jede Anbietergruppe hat eigene Lösungen
entwickelt. Manche
Varianten der Fahrer-Zusatzversicherung sind als teilweise
Doppelversicherung
gestaltet und bieten eine direkte Regulierung des Gesamtschadens aus
einer Hand.
Einige Varianten weichen in Details, die nicht in allen Fällen
unerheblich
sind, von der Rechtslage ab, wobei es Abweichungen sowohl zu Gunsten
als auch
zu Lasten des Versicherten gibt. Für die anwaltliche Praxis
gilt unbedingt,
dass in jedem Einzelfall die konkret gültigen
Versicherungsbedingungen
festzustellen sind. 08
Nachfolgend
werden als Beispiel die besonderen
Bestimmungen zur Fahrerschutz-Versicherung
der
R+V-Gruppe (R+V und KRAVAG) vom 1. Juli 2005 beschrieben. Diese
Fahrer-Zusatzversicherung wurde als Restschadenversicherung gestaltet
und bietet
keine Doppelversicherungsleistungen. Versicherungsfall 09
Versicherungsschutz
hat allein der
berechtigte Fahrer, also weder ein Dieb noch ein Schwarzfahrer.
Versichert sind
ausschließlich die Körperschäden
(Heilbehandlung, Verdienstausfall,
Schmerzensgeld etc.) inklusive der Folgeschäden
(schlimmstenfalls
Bestattungskosten und Hinterbliebenenunterhalt). 10
Der Schaden
muss als Unfall im engen
Sinn der klassischen Definition eintreten: "Ein Unfall liegt vor, wenn
der
Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen
Körper wirkendes Ereignis
unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet."
Außerdem muss der
Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs eintreten, also
während einer
Fahrt. Damit sind Unfälle ausgeschlossen, die etwa bei
Wartungsarbeiten
geschehen oder die sich beim Ein- und Aussteigen oder beim Be- und
Entladen
ereignen. 11
Nicht
eintrittspflichtig ist der Fahrerschutz
für vorsätzlich – vom
Fahrer selbst – herbeigeführte Schäden.
Somit bietet die Fahrerschutz-Versicherung
keine Leistungen beispielsweise für
Selbstmörder und deren Hinterbliebene. Kein
Versicherungsschutz besteht bei
Rennveranstaltungen und den dazugehörigen
Übungsfahrten. 12
Vollständig
leistungsfrei ist die Fahrerschutz-Versicherung,
wenn der
Fahrer beim Unfall betrunken und/oder berauscht und/oder
führerscheinlos ist.
In den Bedingungen sind keine vertraglichen Grenzwerte für
Alkohol, Drogen und
Medikamente festgelegt mit der Folge, dass die jeweiligen
Rechtsprechungs-Grenzwerte entscheidend sind. Bei der erforderlichen
Fahrerlaubnis gilt jedoch eine strikte Alles-oder-Nichts-Regelung. Versicherungsleistung 13
Leistungen
erbringt die Fahrerschutz-Versicherung
"wie ein
Haftpflichtversicherer nach Maßgabe gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen"
und bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme. Bei der
R+V-Gruppe sind es derzeit
acht Millionen Euro, dies ist auch bei anderen Anbietern die
übliche
Deckungssumme für Fahrer-Zusatzversicherungen. 14
Anspruchsumfang
und Anspruchshöhe
entsprechen dem Schadensersatz, wie er aufgrund gesetzlicher
Vorschriften bei
voller Haftung wegen einer unerlaubten Körperverletzung
geleistet werden muss.
Der Fahrer hat im Ergebnis dieselben Ansprüche, die er auch
dann hätte, wenn
ein außenstehender Dritter für den Unfall
vollständig haftpflichtig wäre.
Erbracht werden alle Leistungen "ohne Prüfung der Haftung",
womit
jedoch nicht gesagt ist, dass keine Prüfung der Haftung
erfolgen würde, sondern
nur, dass gegenüber dem Fahrer auf Haftungseinwände
verzichtet wird. 15
Als wichtigste
Leistung des Fahrerschutzes wird
meist das
Schmerzensgeld angesehen, dies wohl deshalb, weil es die
häufigste Entschädigung
darstellt. Tatsächlich wertvoller ist der Schutz des Fahrers
vor lebenslangem
Verdienstausfall und vor lebenslangen Pflegekosten oder, in
tödlichen Fällen,
die Sicherung des Hinterbliebenenunterhalts. Dass zum
erstattungsfähigen Schaden
auch Rechtsanwaltsgebühren gehören, ist eine
Selbstverständlichkeit. 16
Wird ein Unfall
von einem
unbekannten (unfallflüchtigen) oder von einem unversicherten
Schädiger oder von
einem vorsätzlich handelnden Täter verursacht, dann
bleiben die gesetzlichen
Ansprüche gegen die Verkehrsopferhilfe
selbstredend bestehen. Soweit jedoch die Leistungen der VOH
für den
Körperschaden des Fahrers eingeschränkt sind, werden
sie von der Fahrerschutz-Versicherung
ergänzt. 17
Die Fahrerschutz-Versicherung besteht einzig
und allein zugunsten des
Fahrers oder seiner Hinterbliebenen. Andere Versicherungen, die z.B.
wegen
nicht gezahlter Prämie leistungsfrei, aber
geschädigten Dritten gegenüber
vorleistungspflichtig sind, haben keine Verweisungsmöglichkeit
an den
Fahrerschutz und auch keinen Erstattungsanspruch. Das gilt auch
für
Kraftfahrt-Versicherer, die in der Nachhaftung sind. Nachrangigkeit 18
Eine besondere
Eigenart der Fahrerschutz-Versicherung
ist ihre stets
nachrangige Eintrittspflicht. Die absolute Subsidiarität
macht sie zur
Restschadenversicherung. 19
Immer dann,
wenn "kongruente
gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Fahrers gegen
Dritte" bestehen,
erbringt die Fahrerschutz-Versicherung
grundsätzlich keine Leistungen. Die nachrangige
Eintrittspflicht des Fahrerschutzes
ist als ein besonderer Risikoausschluss
gestaltet worden. Theoretisch könnte sogar die Sozialhilfe
vorrangig in
Anspruch genommen werden, was aber unter keinen Umständen zu
geschehen hat,
weil die freiwillige Zusatzversicherung dazu dient, einen
vollständigen persönlichen
Schadensersatz zu sichern und nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. 20
Mit der
Gestaltung als
Risikoausschluss wird erreicht, dass andere Eintrittspflichtige, die
gesetzlich
oder vertraglich nur subsidiär eintreten, im
Verhältnis zum Fahrerschutz
immer vorrangig einzutreten
haben. Diese Rechtsgestaltung ist zwar ungewöhnlich, aber
nicht rechtsmissbräuchlich,
denn kein Dritter wird dadurch belastet. Der Fahrerschutz
erbringt ausschließlich zusätzliche Leistungen
für den
Fahrer oder seine Hinterbliebenen. Mit der ausnahmslos nachrangigen
Eintrittspflicht wird eine minimale Prämie für diese
freiwillige
Zusatzversicherung ermöglicht. Durchsetzbarkeit 21
Eingeschränkt
wird die
Nachrangigkeit der Fahrerschutz-Versicherung
durch den Zusatz, dass die vorrangigen Ansprüche gegen Dritte
tatsächlich
"durchsetzbar" sein müssen. 22
Die Frage, mit
welchem Aufwand und
mit welcher Ausdauer der Fahrer versuchen muss, mögliche
Ansprüche gegen Dritte
durchzusetzen, hängt jeweils vom konkreten Fall ab. Als
genereller Grundsatz
gilt: "Der Fahrer muss sich bei der Durchsetzung von
Ansprüchen gegen
Dritte so verhalten, wie er sich verhalten würde, wenn keine Fahrerschutz-Versicherung bestehen
würde." 23
In der Mehrzahl
der Fälle lässt sich
schnell und eindeutig feststellen, ob Ansprüche gegen Dritte
bestehen und ob
wenigstens Teilansprüche erfolgreich geltend gemacht werden
können. Soweit keine
Leistungen von Dritten zu erwarten sind, tritt der Fahrerschutz sofort
ein. In
komplizierten Fällen wird der Fahrer ohnehin anwaltlich
vertreten sein, dies
meist schon aus strafrechtlichen Gründen. Es wird dann zur
Durchsetzung von
Fahrer-Ansprüchen ein jeweils angemessener Weg zu finden sein,
der weder
nutzlosen Aufwand erzeugt noch eintrittspflichtige Dritte entlastet. Zusammenfassung 24
Für
den Personenschaden des
Autofahrers gelten mit dem Fahrerschutz folgende zwei Faustregeln: Vom
Fahrerschutz
wird nichts erstattet, was von Dritten übernommen wird (wobei
gesetzliche und
vertragliche Ersatzleistungen berücksichtigt werden). Vom
Fahrerschutz wird alles
übernommen, was von Dritten nicht erstattet wird (soweit es
sich um
haftpflichtrechtliche Schadensersatzansprüche handelt). 25
Wenn andere
Versicherer oder
sonstige Eintrittspflichtige zu 100% Ersatz leisten, dann gibt es
daneben
keinen weiteren Anspruch gegen den Fahrerschutz. Für Probleme
mit streitiger
Höhe oder streitiger Unfallbedingtheit bietet der Fahrerschutz
keine Hilfe, er
ist kein Ersatz für eine Rechtsschutzversicherung. Der
Fahrerschutz bietet die wichtigere
Sicherheit, dass letztlich immer 100% dem Grunde nach gesichert sind. Wertung 26
Versicherungen
sind insbesondere
dann sinnvoll, wenn sie vor existenziellen Risiken schützen.
Gemessen an diesem
rationalen Maßstab ist die Fahrer-Zusatzversicherung eine
unbedingt ratsame Ergänzung
zur vorgeschrieben Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung. Sie gibt auch
dem Fahrer
denselben Schutz wie ihn die übrigen Insassen haben. 27
Wenn die Kunden
den Wert der Fahrerschutz-Versicherung
erkennen, wird
sie sich am Markt etablieren. Dann wird es in der nächsten
Auflage dieses
Handbuchs anstelle dieser kurzen Information ein spezielles Kapitel
über die
Fahrer-Zusatzversicherungen geben.
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