Nutzungsausfallentschädigung,
ClaimsNet-Tabelle

Das sehr umfangreiche Tabellenwerk zum Nutzungsausfall steht in der Praxis meist nur Rechtsanwälten, Sachverständigen, Versicherungen und Werkstätten zur Verfügung.

Um allen Geschädigten eine neutrale Information zu ermöglichen, veröffentlicht ClaimsNet eine objektiv optimierte Alternative.

Beim Nutzungsausfall für Kraftfahrzeuge gibt es 11 Gruppen, nämlich A bis L (ohne i) mit Tagessätzen - ab 2009 - von 23,00 bis 175,00 Euro (zuvor, bis Ende 2008, reichte die Spanne nur von 27,00 bis 99,00 Euro).

Für Krafträder gibt es 9 Gruppen mit (seit 2002 unveränderten) Tagessätzen von 10,00 bis 66,00 Euro.

In den folgenden Abschnitten werden die Nutzungswerte für Kraftfahrzeuge und für Krafträder genannt.

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Gruppe A: Tagessatz 23,00 (früher 27,00) Euro
ClaimsNet-Kriterium A: Fahrzeuge bis 30 kW

Gruppe B: Tagessatz 29,00 Euro
ClaimsNet-Kriterium B: Fahrzeuge bis 45 kW

Gruppe C: Tagessatz 35,00 Euro
ClaimsNet-Kriterium C: Fahrzeuge bis 60 kW

Gruppe D: Tagessatz 38,00 Euro
ClaimsNet-Kriterium D: Fahrzeuge bis 75 kW

Gruppe E: Tagessatz 43,00 Euro
ClaimsNet-Kriterium E: Fahrzeuge bis 90 kW

Gruppe F: Tagessatz 50,00 Euro
ClaimsNet-Kriterium F: Fahrzeuge bis 105 kW

Gruppe G: Tagessatz 59,00 Euro
ClaimsNet-Kriterium G: Fahrzeuge bis 120 kW

Gruppe H: Tagessatz 65,00 Euro
ClaimsNet-Kriterium H: Fahrzeuge bis 135 kW

Gruppe J: Tagessatz 79,00 Euro
ClaimsNet-Kriterium J: Fahrzeuge bis 150 kW

Gruppe K: Tagessatz 119,00 (früher 91,00) Euro
ClaimsNet-Kriterium K: Fahrzeuge bis 200 kW

Gruppe L: Tagessatz 175,00 (früher 99,00) Euro
ClaimsNet-Kriterium L: Fahrzeuge über 200 kW

Einige Fahrzeugbeispiele (jeweils Grundausstattung mit Basismotorisierung) für die Entschädigungsgruppen A bis L finden Sie auf dieser Informations-Seite, auf der auch die für Zweiräder wichtigen Anspruchsvoraussetzungen genannt sind.

Juristischer Tipp:
Zulässig ist es, den Nutzungsausfall als Schadensersatz zu verlangen und tatsächlich ein preisgünstigeres Mietfahrzeug zu nutzen.

Praktischer Tipp:
Der Tagessatz für den Nutzungsausfall darf in beliebiger Höhe frei vereinbart werden. Am besten telefonisch verhandeln, bevor ein Mietwagen genommen wird.

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Zweirad-Gruppe A: Tagessatz 10,00 Euro
für Mofa / Moped / Mokick / Roller bis 50 ccm Hubraum

Zweirad-Gruppe B: Tagessatz 15,00 Euro
für Leichtkrafträder und Roller bis 80 ccm Hubraum

Zweirad-Gruppe C: Tagessatz 18,00 Euro
für Roller und Motorräder bis 7 kW,
Nutzungswert identisch mit Gruppe D

Zweirad-Gruppe D: Tagessatz 18,00 Euro
für Roller und Motorräder bis 13 kW,
Nutzungswert identisch mit Gruppe C

Zweirad-Gruppe E: Tagessatz 26,00 Euro
für Roller und Motorräder bis 20 kW

Zweirad-Gruppe F: Tagessatz 31,00 Euro
für Motorräder bis 37 kW

Zweirad-Gruppe G: Tagessatz 46,00 Euro
für Motorräder bis 57 kW

Zweirad-Gruppe H: Tagessatz 56,00 Euro
für Motorräder bis 72 kW

Zweirad-Gruppe J: Tagessatz 66,00 Euro
für Motorräder über 72 kW oder über 1200 ccm Hubraum

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Während bei den Zweirädern nach objektiven Kriterien differenziert wird, ist bei den Kraftfahrzeugen (wenn man nicht den ClaimsNet-Kriterien folgt) noch eine undurchsichtige Differenzierung nach fragwürdigen Maßstäben üblich, die zu teilweise willkürlichen Ergebnissen gemäß Liste führt.

Um diese These zu belegen, wurden die 45 wichtigsten Fahrzeuge des Jahres 2005 betrachtet. Lesen Sie den interessanten Vergleich!

Achtung, Urteil
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung gibt es lediglich zwei Urteile aus jüngerer Zeit, die sich mit dem Nutzungsausfall befassen. Beide Entscheidungen betreffen ein und denselben Schadenfall.

Manche Kommentatoren halten die Urteile zwar für widersprüchlich, aber in Wirklichkeit enthalten sie nichts Neues und entsprechen völlig den alten Regeln für die Erstattungsfähigkeit des Nutzungsausfallschadens.

BGH-Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 62/07 - Leitsatz:

Dem Geschädigten kann über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich übersteigt.

BGH-Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08 - Leitsatz:

Steht dem Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt auch ein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht.


Haben Sie Informationen zum Nutzungsausfall, die Sie weitergeben möchten? Bitte unterrichten Sie unsere Kontaktperson. Vielen Dank!


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Stand: 31.03.2009