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Fahrzeugschaden-Ersatzanspruch, ClaimsNet-Übersicht +3 Fallgruppe 3: Fahrzeugschäden ab dem Wiederbeschaffungswert, wirtschaftliche Totalschäden Die Fallgruppe der eindeutigen Totalschäden ist eigentlich ebenso klar und einfach wie die Fallgruppe der eindeutigen Reparaturschäden. Es gibt jedoch zwei Zusatzregeln, mit denen unsinnige Reparaturen gefördert werden. Regelfall 3.1: Bei fiktiver Abrechnung (ohne nachgewiesene Ersatzbeschaffung) wird der Wiederbeschaffungsaufwand netto (ohne Mehrwertsteuer) erstattet. Regelfall 3.2: Bei konkreter Abrechnung (mit nachgewiesener Ersatzbeschaffung) wird der Wiederbeschaffungsaufwand brutto (mit Mehrwertsteuer) erstattet. Zusatz-Regelfall 3.3: Bei vollständiger und fachgerechter Reparatur (und nachgewiesener Weiternutzung) werden die Kosten der Reparatur bis maximal 130 % des Fahrzeugwertes erstattet. Zusatz-Regelfall 3.4: Bei unvollständiger oder nicht fachgerechter Reparatur (und nachgewiesener Weiternutzung) werden die Kosten der Reparatur bis maximal 100 % des Fahrzeugwertes erstattet. ![]() Anmerkungen: # Regel 3.3 gilt nicht für vollständige Reparaturen, die mehr als 130 % des Fahrzeugwertes kosten (für solche gilt Regel 3.1 plus nachweislich aufgewandte MwSt. bis zur Obergrenze von Regel 3.2). # Regel 3.4 gilt nicht für unvollständige Reparaturen, die mehr als 100 % des Fahrzeugwertes kosten (für solche gilt Regel 3.1 plus nachweislich aufgewandte MwSt. bis zur Obergrenze von Regel 3.2). # Wer das als ungerecht empfindet, der empfindet richtig. Ungerecht sind aber nicht die Grenzen der Zusatzregeln, sondern die Zusatzregeln selbst. Beispiel: Reparaturkosten laut Gutachten 5.000,- € netto, 19% MwSt. 950,- €, insgesamt 5.950,- € brutto; Fahrzeugwert netto 4.500,- € (WBW ohne MwSt.), Fahrzeugwert brutto 4.650,- € (WBW mit MwSt.), Restwert 1.000,- €; vollständige Reparatur laut Rechnung 6.045,- € (maximal); unvollständige Reparatur laut Rechnung 4.650,- € (maximal). Schadensersatz 3.1: 3.500,- €, Schadensersatz 3.2: 3.650,- €, Schadensersatz 3.3: 6.045,- €, Schadensersatz 3.4: 4.650,- €. Im Beispielsfall gibt es nur 150,- € Differenz zwischen dem Netto- und dem Brutto-Fahrzeugwert. Dies ist bei einem MwSt.-Satz von 19 % kein Fehler, sondern ein realistisches Beispiel für differenzbesteuerte Gebrauchtfahrzeuge. ![]() Beim Vergleich der Schadensersatzleistungen ist zu beachten, dass für den Geschädigten die Kassenlage anders aussieht: Variante 3.1: 3.500,- € Schadensersatz plus 1.000,- € Restwert, insgesamt 4.500,- zur freien Verfügung Variante 3.2: 3.650,- € Schadensersatz plus 1.000,- € Restwert, insgesamt 4.650,- € zur Ersatzbeschaffung Variante 3.3: 6.045,- € Schadensersatz zum Ausgleich des Wiederherstellungsaufwands für das Unfallfahrzeug Variante 3.4: 4.650,- € Schadensersatz zum Ausgleich des Wiederherstellungsaufwands für das Unfallfahrzeug Bei der Regel 3.3 handelt es sich um eine deutsche Spezialität, die nur zu einer Mehrbelastung beim Schädiger führt, ohne dass sich für den Geschädigten irgendein Vorteil ergibt. Der Schädiger muss bis zu 130 % des Schadens bezahlen, aber das Fahrzeug des Geschädigten hat danach weniger als 100 % des früheren Wertes, weil es unwiderruflich nicht mehr unfallfrei ist. Werkstätten (bzw. Sachverständige, die freundlich zu Werkstätten sind) empfehlen solche Totalschadenreparaturen gerne, um daran besonders gut zu verdienen. Der Extra-Profit für die Werkstatt (und für den Sachverständigen) muss zwar vom Schädiger bezahlt werden, aber für den Geschädigte bleibt der Nachteil, dass er seinen alten Unfallwagen behält, anstatt ein moderneres Ersatzfahrzeug kaufen zu können. Das aufwändig reparierte Unfallfahrzeug laut Regel 3.3 muss laut neuer BGH-Anforderung vom Mai 2006 (siehe auch Regelfall 2.2) wenigstens sechs Monate lang weiterbenutzt werden. Eine besonders unsinnige Nebenwirkung hat die Regel 3.4, nämlich die Erhöhung der generellen Unfallgefahr durch nicht vollständig oder nicht fachgerecht reparierte Altfahrzeuge. Die betroffenen Verkehrstoten halten die ursächliche Rechtsprechung nicht mehr für verbraucherfreundlich. Das Schadensersatzrecht hat zwar nicht die Aufgabe, die Verkehrsssicherheit zu fördern, aber die höchstrichterliche Rechtsprechung müsste auch nicht durch höchst eigenwillige Gesetzesauslegungen die Verkehrssicherheit gefährden. Eine Verpflichtung zur Erstattung von bis zu 130 % des Schadens kennen die Gerichte nur bei Kraftfahrzeugen. Bei allen anderen Sachschäden werden dem Gesetz entsprechend nie mehr als 100 % Entschädigung zugesprochen. ![]() Die Unterschiede zwischen fiktiver und konkreter Totalschadensregulierung (zwischen den Alternativen 3.1 und 3.2) sind meistens geringer als der reguläre Mehrwertsteuersatz. Meistens sind nämlich ältere Fahrzeuge betroffen, denn Totalschäden sind praktisch immer wirtschaftliche Totalschäden (bei denen eine Reparatur unwirtschaftlich ist, jedoch technisch nicht unmöglich wäre). Ältere Fahrzeuge werden im Gebrauchtwagenhandel meist ohne erkennbaren Mehrwertsteuerbetrag angeboten, weil bei der Differenzbesteuerung nur der Unterschied zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis umsatzsteuerpflichtig ist. Würde also in diesen Fällen die Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausgewiesen, dann wäre leicht auszurechnen, wie groß der Unterschied zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis des Händlers war. Dies soll jedoch sein Betriebsgeheimnis bleiben, das nur dem Finanzamt offenbart werden muss. Erfahrungsgemäß beträgt die durchschnittliche Differenz etwa 20 % des Endpreises. Wenn diese 20 % des Endpreises mit dem regulären Steuersatz von derzeit 19 % besteuert werden, dann sind im Verkaufpreis 3,8 % MwSt. enthalten. Im Einzelfall kann der Unterschied zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis jedoch massiv schwanken und manchmal auch negativ sein. Darum wird von den Gerichten ein Durchschnitts-Steueranteil von 2,5 % oder meistens nur 2 % unterstellt, wenn es keine ausgewiesene Umsatzsteuer gibt. Um diesen geschätzten Steueranteil von meistens nur 2 % wird der Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs immer dann gekürzt, wenn eine Differenzbesteuerung unterstellt wird und zugleich keine Ersatzbeschaffung nachgewiesen ist. Die Kürzung um nur 2 % ist zwar verbraucherfreundlich, weil eine realistische Berechnung meistens zu einer höheren Quote führen würde. Aber entscheidender ist eigentlich, dass eine solche Kürzung völlig vermeidbar ist, wenn die Ersatzbeschaffung ordnungsgemäß belegt wird. Um eine gleichwertige Ersatzbeschaffung nachzuweisen, muss der Geschädigte nicht die Rechnung eines Händlers vorlegen, sondern es genügt ein privater und quittierter Kaufvertrag. Dabei sollten auch Gestaltungsmöglichkeiten bedacht werden, die völlig legal zur Verfügung stehen: # Wenn der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug mehr anschaffen will, weil in Zukunft eine andere Person als Halter fungieren soll, dann kann trotzdem der Geschädigte als Ersatzfahrzeugkäufer auftreten (und anschließend den Wagen an den Nachfolger weitergeben). # Oder wenn beim Ersatzfahrzeugkauf ein Sonderangebot genutzt wird, das preiswerter ist als der Wiederbeschaffungswert, dann muss dieser Vorteil nicht dem Schädiger geschenkt werden, sondern es kann ein Zwischenkäufer auftreten, der es zum regulären Preis an den Geschädigten weiterverkauft. ![]() Der indirekte Handel über Zwischenstationen funktioniert auch beim Weiterverkauf des Restwerts. Viele Fahrzeughändler kaufen von ihren Kunden gerne die Unfallfahrzeuge, um sie danach an spezialisierte Verwerter weiterzuverkaufen. Der Geschädigte kann natürlich auch selbst an solche Spezialisten verkaufen, dann ist er beim Kauf des Ersatzfahrzeugs weniger an seinen Händler gebunden. Alternativ kann der Geschädigte auch - wenn er wenigstens den vom Sachverständigen geschätzten Mindestpreis verlangt - sofort an einen privaten Interessenten verkaufen. Am wenigsten Mühe hat der Geschädigte jedoch, wenn er das tut, was in Deutschland nicht üblich, aber dennoch rechtens ist: er kann das Unfallfahrzeug dem Schädiger (oder dessen Versicherer) überlassen. Wenn der Geschädigte einfach den vollen Wiederbeschaffungswert und die Abholung des Unfallfahrzeugs fordert, dann braucht er mit niemandem über die Höhe des Restwertes zu streiten und dann braucht er auch beim Kauf des Ersatzfahrzeugs keine Rücksichten zu nehmen. Jeder Geschädigte sollte diese Lösung kennen, denn in den meisten Fällen ist sie für ihn schlicht optimal. zurück zur Fahrzeugschaden-Fallgruppe 2 zurück zur Fahrzeugschaden-Fallgruppe 1 zurück zur Fahrzeugschaden-Übersicht Haben Sie neue Informationen zum Fahrzeugschaden, die Sie weitergeben möchten? Bitte unterrichten Sie unsere Kontaktperson. Vielen Dank! ![]() Inhaltsverzeichnis Kontaktperson Nutzungsbedingungen Stand: 02.02.2007 |