Fahrzeugschaden-Ersatzanspruch,
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Auf mehrfachen Wunsch sei um des lieben Friedens willen hier versucht, einen Überblick über die Rechtslage bei der Abrechnung von Fahrzeugschäden zu geben. Diese Rechtslage ist nicht so klar und einfach, wie sie dem Gesetz nach sein könnte, weil der Bundesgerichtshof (BGH) das für den Schadensersatz entscheidende Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) traditionell eigenwillig auslegt.

Nicht alle Gerichte folgen in allen Fällen der Meinung des BGH, aber nur die Entscheidungen des BGH können als generelle Richtschnur dienen. In jedem individuellen Zweifelsfall gilt die sprichwörtliche Weisheit, dass vor Gericht und auf hoher See alles in Gottes Hand liegt.

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Um Klarheit zu schaffen, müssen ein paar grundsätzliche Begriffe geklärt sein. Eine der wichtigsten Unterscheidungen ist die zwischen einer konkreten und einer fiktiven Schadensberechnung. Diesen Unterschied gibt es nicht im Gesetz, sondern es handelt sich um eine "Erfindung" des BGH aus dem Jahr 1976.

Mit "konkreter" Schadensberechnung ist die Abrechnung des wirklichen Aufwands gemeint, der im Regelfall durch Rechnungen nachgewiesen wird. Ursprünglich gab es im Schadensersatzrecht nichts anderes und im Gesetz wurde und wird auch lediglich unterschieden zwischen Restitution (Schadensbeseitigung durch Wiederherstellung, Reparatur) und Kompensation (Schadensausgleich durch Ersatzbeschaffung oder Ausgleichszahlung).

Mit "fiktiver" Schadensberechnung wird die Abrechnung eines möglichen Aufwands bezeichnet, der unter Umständen auch tatsächlich entstehen kann. Eine solche Abrechnung nach Gutachten oder nach Kostenvoranschlag wird häufig gewählt, wenn die wirklichen Kosten zur Schadensbeseitigung geringer sind als der "sachverständig" oder "meisterlich" geschätzte Aufwand.

Der Unterschied nochmals in Kurzform:

* Eine konkrete Abrechnung liegt vor, wenn das beschädigte Fahrzeug repariert wird und wenn auch die entsprechende Rechnung vorgelegt wird.

* Um eine fiktive Abrechnung handelt es sich, wenn entweder keine Reparatur erfolgt oder wenn die entsprechende Rechnung nicht vorgelegt wird.

Seit August 2002 ist die "fiktive" Abrechnung nicht mehr so atttraktiv wie zuvor, weil seitdem die "fiktive" Mehrwertsteuer nicht mehr ersetzt werden muss. Der von der alten BGH-Rechtsprechung geschaffene Anreiz zur Schwarzarbeit und zum Schwarzhandel, der sich mit jeder Mehrwertsteuer-Erhöhung verstärkt hatte, wurde durch eine ausdrückliche Gesetzesänderung beseitigt.

Erklärungsbedürftig ist auch, was der Wiederbeschaffungsaufwand ist. Damit ist nicht der Aufwand gemeint, der für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs entsteht, sondern Wiederbeschaffungsaufwand ist der Saldo von Wiederbeschaffungswert und Restwert des Unfallwagens.

Wiederbeschaffungswert (WBW) und Restwert (RW) sind Schadensbeträge, die im Regelfall von Sachverständigen ermittelt werden (was nicht heißt, dass sie im Regelfall zutreffend ermittelt werden). Der Geschädigte könnte, falls er wollte, den Wiederbeschaffungswert verlangen, wenn er den Restwert dem Schädiger überlassen würde. Im Regelfall will der Geschädigte den Restwert jedoch selbst behalten (um ihn selbst verwerten zu können), deshalb kann er dann nur "Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert" (WBW ./. RW) als Schadensersatz verlangen. Die Summe aus WBW minus RW wird höchstrichterlich als "Wiederbeschaffungsaufwand" (WBA) bezeichnet.

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Kommen wir zur Sache. Betrachten wir die Ersatzansprüche für Fahrzeugschäden systematisch in allen möglichen Konstellationen. Ausgegangen wird dabei immer von einer geschädigten Privatperson, also von einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten.

Für Geschädigte, die vorsteuerabzugsberechtigt sind (Freiberufler, Firmen etc.) vereinfachen sich die Beispielsfälle. Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, erhält in keinem Fall die Mehrwertsteuer ersetzt (weil er sie verrechnen darf). Für die Vorsteuerabzugsberechtigten sind darum die Brutto-Beträge bedeutungslos und nur die Netto-Werte von Interesse.

Unterstellt werden hier immer 100% Haftung. Wenn kein voller Anspruch besteht, wird entsprechend der jeweiligen Quote gezahlt.

Drei Fallgruppen werden in der Rechtsprechung unterschieden.
In allen drei Fallgruppen gibt es die beiden Varianten einer konkreten und einer fiktiven Schadensberechnung. Weitere Möglichkeiten kommen hinzu, weil Totalschäden repariert und Reparaturschäden kompensiert werden können.

Zusätzliche Differenzierungen entstehen, weil alternativ zu der auf Rechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuer auch die auf Rechnungen nicht ausgewiesene Differenz-Umsatzsteuer erstattungsfähig sein kann. Dies alles klingt viel komplizierter, als es tatsächlich ist, aber tatsächlich ist es auch komplizierter, als es vernünftigerweise sein müsste.

Lesen Sie mehr auf den folgenden drei Seiten:

Fallgruppe 1
Fahrzeugschäden bis zum Wiederbeschaffungsaufwand,
volkstümlich als Reparaturschäden bezeichnet


Fallgruppe 2
Schäden zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert, volkstümlich Zweifelsfälle genannt

Fallgruppe 3
Fahrzeugschäden ab dem Wiederbeschaffungswert,
volkstümlich als Totalschäden bezeichnet


Die einschlägigen Rechtsgrundlagen sind im Schadensersatzrecht zu finden und ergeben sich im übrigen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine Auflistung der entsprechenden Urteile des für Verkehrsunfallsachen zuständigen sechsten Senats des Bundesgerichtshofs finden Sie auf dieser Sonderseite:

BGH-Urteile zum Fahrzeugschaden nach heutiger Rechtslage

Ein Hinweis noch zum Abschluss:


Schadensersatzansprüche verjähren nach drei Jahren am Jahresende. Diese Frist ist für nahezu alle Verkehrsunfall-Fahrzeugschäden mehr als ausreichend.

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Falls es sehr ungewöhnliche Umstände geben sollte, die eine Regulierung innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist unmöglich machen, kann (sicherheitshalber stets schriftlich) eine Verjährungsverlängerung in Form eines befristeten Verzichts auf die Einrede der Verjährung vereinbart werden.


Haben Sie neue Informationen zum Fahrzeugschaden, die Sie weitergeben möchten? Bitte unterrichten Sie unsere Kontaktperson. Vielen Dank!


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Stand: 01.06.2008