| Fahrzeugschaden, Kasko-Regulierung Die Texte zum "Fahrzeugschaden-Ersatzanspruch" betreffen den Schadensersatzanspruch, der sich aus dem Gesetz ergibt. Gibt es Unterschiede, wenn derselbe Fahrzeugschaden nicht von der Haftpflichtversicherung eines Schädigers, sondern von der eigenen Fahrzeugversicherung (also der Kaskoversicherung) reguliert wird? Prinzipiell immer ja, weil es bei der Kasko-Regulierung immer auf den jeweiligen Versicherungsvertrag ankommt. Die Vertragsbedingungen sind durchaus unterschiedlich (auch wenn bei Versicherungsvergleichen in der Presse meistens so getan wird, als würde es nur Preisunterschiede geben). Praktisch meistens nein, weil die vertraglichen Kasko-Bedingungen meistens so formuliert sind, dass sie in den meisten Fällen zum selben Ergebnis führen wie ein gesetzlicher Ersatzanspruch. Was ist denn grundsätzlich der Unterschied? Beim gesetzlichen Ersatzanspruch kommt es immer auf die Haftung an. Vollen Schadensersatz erhält man nur, wenn ein Schädiger voll haftet. Bei der vertraglichen Kasko-Regulierung wird die vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen. Eine Entschädigung ohne Abzug erhält man nur bei Verträgen ohne Selbstbeteiligung. Die Kaskoversicherung zahlt nur in den vertraglich vereinbarten Schadenfällen, in der Teilkaskoversicherung also seltener als in der Vollkaskoversicherung. Einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch hat man dagegen nur dann, wenn ein anderer für den Schaden verantwortlich oder wenigstens teilweise mitverantwortlich ist. ![]() Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf den ClaimsNet-Seiten zitiert wird, betrifft die gesetzlichen Ansprüche. Zur Kasko-Regulierung gibt es ebenfalls viel Rechtsprechung, aber die gilt im Zweifelsfall nur für die jeweiligen Versicherungsbedingungen. Und die Vielzahl der Versicherungsbedingungen, die sich im Einzelfall genau im entscheidenden Punkt unterscheiden können, macht es unmöglich, in Kurzform eine zutreffende Übersicht zu geben. Die Qualität einer Kasko-Versicherung lässt sich an zwei entscheidenden Punkten messen: an der Bereitschaft zur Regulierung und am Umfang der Regulierung des Fahrzeugschadens. Der erste Punkt - die Bereitschaft zur Regulierung - lässt sich aber leider nicht vor dem Vertragsabschluss, sondern erst nach einem Schadenfall feststellen. Etwas besser zu prüfen ist der zweite Punkt: Jede gute Kasko-Versicherung reguliert jeden Fahrzeugschaden mindestens im Umfang des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs. Falls eine Versicherung bei der Kasko-Regulierung nicht wenigstens von der haftpflichtrechtlichen Schadenshöhe ausgeht, dann taugt sie nichts. Verlangen Sie deshalb zur Sicherheit von Ihrem Versicherungsvertreter oder Ihrem Versicherungsvermittler die Zusage, dass im Kasko-Schadenfall jeder Fahrzeugschaden wenigstens in haftpflichtrechtlicher Höhe anerkannt wird. Wenn Ihnen eine solche Zusage nicht gegeben wird - oft mit der Begründung, dass eine derartige Selbstverständlichkeit doch nicht besonders garantiert werden müsse - dann verzichten Sie besser auf den Vertragsabschluss. ![]() Unbekannt ist weitgehend, dass eine Kasko-Regulierung sehr geldsparend sein kann, wenn ein Dritter teilweise für den Schaden verantwortlich ist. Nehmen wir als Beispiel einen Fahrzeugschaden von 3.000,- € und eine Haftung von 50%. Der Versicherer des Unfallgegners wird also 1.500,- € erstatten und übrig bleiben 1.500,- € als restlicher eigener Schaden. Besteht eine Vollkaskoversicherung, wird der verbleibende Schaden von ihr erstattet (vorausgesetzt, die Selbstbeteiligung beträgt im Beispielsfall höchstens 1.500,- €). Damit ist der gesamte Fahrzeugschaden ausgeglichen, aber im Gegenzug kann sich in den Folgejahren - falls die Vollkaskoversicherung fortgesetzt wird - ein Rückstufungsschaden ergeben. Der Verlust oder die Verschlechterung des Schadenfreiheitsrabatts führt zu höheren Beitragssätzen und damit zu erhöhten Versicherungsprämien, die sich in der Summe über mehrere Jahre beispielsweise auf 1.200,- € belaufen können. Viele Geschädigte, aber auch viele Rechtsanwälte, sind einer falschen Ansicht. Sie meinen, wenn man zum Beispiel statt des Restschadens von 1.500,- € einen Rückstufungsschaden von 1.200,- € zu tragen habe, dann lohne sich der ganze Aufwand für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung nicht. Schließlich würde sich "im Endeffekt" doch nur ein Unterschied von 300,- € ergeben. Solche Ansichten berücksichtigen aber nicht die neue höchstrichterliche Rechtsprechung. Im Unterschied zu alten Urteilen von niedrigen Gerichten und im Unterschied zu vielen Meinungen in veralteter Literatur sind die neuen Entscheidungen sehr kundenfreundlich. ![]() BGH-Urteil vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05 - Leitsatz: Auch bei nur anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt. BGH-Urteil vom 26. Juni 2006 - VI ZR 247/05 - Leitsatz: Bei einer anteiligen Haftung muss der Geschädigte vor Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung grundsätzlich nicht die Mitteilung über die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners abwarten. In beiden Urteilen bestätigt der BGH, was die Haftpflichtversicherungen nicht gerne gehört haben und was erstaunlich viele Rechtsanwälte nicht wissen oder verschweigen: Bei quotierter Haftung ist auch der Rückstufungsschaden quotiert zu erstatten. Für den Beispielsfall ergibt die korrekte Vergleichsrechnung einen beachtlichen Unterschied im Endergebnis. Ohne Kaskoregulierung: Fahrzeugschaden ........................... 3.000,- € Schadensersatzanspruch ................ 1.500,- € Restschaden (ohne Leistung der Vollkaskoversicherung) .............. 1.500,- € Rückstufungsschaden ........................... 0,- € Ersatzanspruch für Rückstufung ............ 0,- € Endergebnis (Restschaden) ........ 1.500,- € Mit Kaskoregulierung: Fahrzeugschaden ........................... 3.000,- € Schadensersatzanspruch ................ 1.500,- € Vollkaskoleistung ........................... 1.500,- € Rest Fahrzeugschaden .......................... 0,- € Rückstufungsschaden .................... 1.200,- € Ersatzanspruch für Rückstufung ........ 600,- € Endergebnis (Restschaden) .......... 600,- € Es ist also nicht so, dass sich "im Endeffekt" nur ein kleiner Unterschied von methodisch falsch berechneten 300,- € ergibt, sondern im Beispielsfall ergeben sich entweder 1.500,- € oder nur 600,- € als Restschaden. Der Unterschied beträgt 900,- € und das ist für die meisten Leute ein nennenswerter Betrag. Der hier vorgerechnete Beispielsfall ist zwar realistisch, aber in jedem konkreten Einzelfall gelten andere Zahlen und nur mit den im Einzelfall richtigen Zahlen lässt sich berechnen, welche Vorgehensweise im Einzelfall wirklich vernünftig ist. Einen guten Rechtsanwalt (und einen guten Vollkaskoversicherer) erkennt man daran, dass er in der Lage ist, diese nicht immer einfache Vergleichsrechnung korrekt durchzuführen. ![]() Beachten sollte man allerdings, dass immer eine teilweise Haftung des Schädigers bestehen muss. Wenn der Schädiger gar nicht haftet, dann ist klar, dass er auch nicht für den Rückstufungsschaden haftet. Aber wenn der Schädiger voll haftet, dann haftet er nicht anteilig! Bei voller Haftung des Schädigers gibt es nur dann einen Ersatz für den Rückstufungsschaden, wenn sich der Schädiger oder sein Versicherer in Verzug befunden haben, das heißt wenn sie rechtzeitig (also vor der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung) zur Regulierung aufgefordert worden sind und wenn sie eine Möglichkeit zur Regulierung gehabt, aber nicht genutzt haben. Anderenfalls gilt der Rückstufungsschaden als vermeidbar und dann ist er schadensersatzrechtlich nicht erstattungsfähig! Haben Sie neue Informationen, die Sie weitergeben möchten? Bitte unterrichten Sie unsere Kontaktperson. Vielen Dank! ![]() Inhaltsverzeichnis Kontaktperson Nutzungsbedingungen Stand: 12.12.2007 |